Es könne nicht automatisch von schweren Delikten ausgegangen werden. Bereits das Bundesgericht habe festgehalten, dass die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, dagegen nicht ausreichen, um eine Präventivhaft zu begründen. 7.3 Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer lauten u.a. auf einfache Körperverletzung in zwei Fällen und auf schwere Körperverletzung. Bei der einfachen Körperverletzung handelt es sich um ein Vergehen, bei der schweren Körperverletzung um ein Verbrechen.