7. 7.1 Weiter muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wiederholt straffällig geworden zu sein, jedoch habe es die Vorinstanz unterlassen, die konkreten Delikte des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Sanktionen seien jeweils im unteren Feld des Strafrahmens ausgefallen. Es könne nicht automatisch von schweren Delikten ausgegangen werden.