Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Vorwurfs vom 19. Mai 2021 geständig. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2021 wird auch der Vorwurf der Körperverletzung vom 1. Juli 2020 eingestanden (vgl. zudem fehlende Einsprache in diesem Punkt). Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.