6. Vorliegend ist das Vortatenerfordernis mit Blick auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten (insgesamt sechs Verurteilungen zwischen dem 23. Juni 2011 und dem 19. Februar 2018) erfüllt. Gegenstand der laufenden Untersuchung sind u.a. die angeblichen Körperverletzungen vom 29. März 2020 und vom 1. Juli 2020 (jeweils einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten) und vom 19. Mai 2021 (schwere Körperverletzung). Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Vorwurfs vom 19. Mai 2021 geständig.