Es liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das Verhalten des Beschuldigten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale des ihm vorgeworfenen Delikts erfüllen könnte. Der dringende Tatverdacht ist klar gegeben.» Das Zwangsmassnahmengericht ist zu Recht vom dringenden Tatverdacht ausgegangen.