4. Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Der Beschuldigte ist – die Körperverletzung zum Nachteil von D.________ betreffend – grundsätzlich geständig. Weitere Ausführungen unter diesem Titel erübrigen sich. Das Zwangsmassnahmengericht hielt korrekterweise fest: «Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschuldigten, D.________ am 19. Mai 2021 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung Schläge verabreicht und einen Teil des linken Augenlides abgebissen zu haben.