Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – vorab jene betreffend Körperverletzung – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.