_, am 3. Juni 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Juni 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf das Einreichen einer Replik.