Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 264 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Körperverletzung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. Mai 2021 (KZM 21 604) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen zahlreicher Delikte. Am 1. März 2021 erging ein Strafbefehl, welcher in- folge Einspruchs nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Am 28. April 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel und dehnte diese Untersuchung am 29. April 2021 auf Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Handel mit Betäubungsmitteln und Konsum von Betäu- bungsmitteln aus. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2021 ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung eröff- net. Am 22. Mai 2021 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwalt- schaft Untersuchungshaft für eine Dauer von rund drei Monaten an, d.h. bis am 18. August 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Juni 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Juni 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzich- tet auf das Einreichen einer Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). 2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – vorab jene betreffend Körperverletzung – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Der Beschuldigte ist – die Körperverlet- zung zum Nachteil von D.________ betreffend – grundsätzlich geständig. Weitere Ausführungen unter diesem Titel erübrigen sich. Das Zwangsmassnahmengericht hielt korrekterweise fest: «Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschuldigten, D.________ am 19. Mai 2021 im Rahmen ei- ner tätlichen Auseinandersetzung Schläge verabreicht und einen Teil des linken Augenlides abgebis- sen zu haben. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig (Hafteröffnung Z. 126 ff.). Ausmass und Folgen der Au- genverletzung sind noch nicht klar. Gegenüber der Polizei gab das Inselspital an, dass das Opfer 1/3 des oberen und 2/3 des unteren Augenlids verloren habe. Ob das Auge beim Biss Schaden genom- men habe, könne derzeit noch nicht gesagt werden (Anzeigerapport vom 20. Mai 2021). Vom IRM wurde später mitgeteilt, dass eine «Teilamputation des linken Oberlids» vorliege. Der Rest des Au- genlids sei ebenfalls verletzt. Das Augenlid könne nicht mehr komplett geschlossen werden. Eine Fremdkörperabwehr sei nicht mehr möglich, das Auge trockne aus und das Infektionsrisiko sei sehr hoch. Ob das Opfer das Auge verlieren werde, werde man erst nach der Operation sagen können (vgl. Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2021). Die Verteidigung verzichtet auf Ausführungen zum Tatverdacht. Sie weist darauf hin, dass der Be- schuldigte grundsätzlich geständig sei. Es liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das Verhalten des Beschuldigten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale des ihm vorgeworfenen Delikts erfüllen könnte. Der dringende Tatverdacht ist klar gegeben.» Das Zwangsmassnahmengericht ist zu Recht vom dringenden Tatverdacht ausge- gangen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützte sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 5.2 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Ele- mente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätz- lich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Ob- schon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen, kann sich eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. 3 Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallpro- gnose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.). 5.3 Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grund- rechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) aner- kennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wie- derholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen. Fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2). 6. Vorliegend ist das Vortatenerfordernis mit Blick auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten (insgesamt sechs Verurteilungen zwischen dem 23. Juni 2011 und dem 19. Februar 2018) er- füllt. Gegenstand der laufenden Untersuchung sind u.a. die angeblichen Körperver- letzungen vom 29. März 2020 und vom 1. Juli 2020 (jeweils einfache Körperverlet- zung und Tätlichkeiten) und vom 19. Mai 2021 (schwere Körperverletzung). Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Vorwurfs vom 19. Mai 2021 geständig. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2021 wird auch der Vorwurf der Körperverletzung vom 1. Juli 2020 eingestanden (vgl. zudem fehlende Einsprache in diesem Punkt). Damit ist das Vortatenerforder- nis erfüllt. 7. 7.1 Weiter muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wiederholt straffällig geworden zu sein, je- doch habe es die Vorinstanz unterlassen, die konkreten Delikte des Beschwerde- führers zu berücksichtigen. Die Sanktionen seien jeweils im unteren Feld des Straf- rahmens ausgefallen. Es könne nicht automatisch von schweren Delikten ausge- gangen werden. Bereits das Bundesgericht habe festgehalten, dass die rein hypo- thetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, dagegen nicht ausreichen, um eine Präventivhaft zu begründen. 7.3 Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer lauten u.a. auf einfache Körperverlet- zung in zwei Fällen und auf schwere Körperverletzung. Bei der einfachen Körper- verletzung handelt es sich um ein Vergehen, bei der schweren Körperverletzung um ein Verbrechen. Mindestens die schwere Körperverletzung betreffend ist der Beschwerdeführer geständig. Zur Beurteilung, nach welchen Kriterien zwischen 4 schweren und minder schweren Vergehen zu unterscheiden ist, bildet die abstrakte Strafandrohung den Ausgangspunkt. Voraussetzung für die Einstufung als schwe- res Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Diese Vor- aussetzung ist vorliegend erfüllt. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind ne- ben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffe- ne Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Die Art. 122 ff. StGB schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als ein höchstes Gut neben dem Leben. Dem Kontext, insbesonde- re der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervor- gehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.6). Neben den Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung sind die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung vom 1. Juli 2020 und der schweren Körperverlet- zung vom 19. Mai 2021 grundsätzlich nicht mehr bestritten. Aus dem Strafbefehl vom 1. März 2021 ergibt sich hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Juli 2020 folgender Sachverhalt (Ziffer 2, wogegen keine Einsprache erhoben wurde): «A.________ biss E.________ (Privatkläger) während einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung einmal in den rechten Daumen sowie einmal in die linke Kinnseite, wodurch dieser einen Daumenbruch sowie eine Rissquetschwunde erlitt.». Am 19. Mai 2021 soll der Beschwerdeführer dem Geschädig- ten D.________ 1/3 des oberen und 2/3 des unteren Augenlids abgebissen haben (vgl. Anzeigerapport vom 20. Mai 2021). In seiner Einvernahme vom 19. Mai 2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er D.________ als Reaktion darauf, dass er von diesem geschlagen worden sei, gebissen habe (Z. 122 ff.). Er habe D.________ aus dem Bus gezogen und ihn geschlagen. Als er plötzlich dessen Augenlid vor sich gehabt habe, habe er zugebissen (pag. 163 f.). Am 21. Mai 2021 bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen vom 19. Mai 2021. Er habe aus- gerufen und ein Selbstgespräch geführt, worauf D.________ reagiert habe und er diesen als «Scheiss Mafiosi» beleidigt habe. Dieser sei daraufhin in den Wald ge- gangen und habe einen Stock geholt. Er habe ihm diesen aus den Händen ge- schlagen. D.________ sei sodann in den Bus gestiegen und habe ihm noch zwei bis drei Faustschläge verpasst. Er habe ihn deshalb aus dem Bus gezogen und es sei zu einem Gerangel gekommen. Plötzlich habe er das Auge von D.________ im Mund gehabt und habe instinktiv zugebissen (Z. 118 ff.). Der Beschwerdeführer und D.________ kannten sich nicht. Aus dem nichts – wie der Beschwerdeführer selbst ausführte (Einvernahme vom 19. Mai 2021, Z. 79) – kam es zunächst zu ei- ner verbalen Auseinandersetzung, welche innert kürzester Zeit ausartete und mit Bissen seitens des Beschwerdeführers endete. Auf dem sich in den Akten befin- denden Videomaterial ist zu sehen, wie D.________ stark am linken Auge blutete und versuchte, dieses abzudecken und dadurch die Blutung zu stoppen. Der Be- schuldigte war aufgebracht und schrie den Geschädigten laut an. Dem offensicht- lich vorhandenen Gewaltpotenzial ist angemessen Rechnung zu tragen und dieses 5 wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Übrigen auch der Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung von Art. 123 Ziff. 1 StGB ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (Urteile des Bundesgericht 1B_546/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.1; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). 8. 8.1 Schliesslich muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. 8.2 Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezügliche Aggravierungstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufs- tätigkeit und nicht zuletzt der psychische und physische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delin- quiert (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO). Je schwerer die dro- henden Taten sind und je höher die Gefährdung anderer ist, desto geringere An- forderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegt die Tatschwere und die Si- cherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). 8.3 Vom Zwangsmassnahmengericht wurde einlässlich dargetan, dass der Beschwer- deführer erhebliche Risikofaktoren für Gewalt aufweist, welche sich zusätzlich hin- sichtlich der Intensität verstärkt haben. Der Beschwerdeführer weist in den letzten Jahren insgesamt sechs Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung auf. Hinzu kommen weitere Verurteilungen wegen Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), Sachbeschädigung (Urteile vom 15. April 2013 und vom 6. Juli 2017), Gewalt und Drohung gegen Beamte (Urteil vom 23. Juni 2015) und Raufhandels (Urteil vom 15. März 2019), welche mehrheitlich einen Gewaltbezug aufweisen. Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bilden angeblich weite- re drei Körperverletzungen, wobei wohl nur noch der Vorfall vom 29. März 2020 bestritten ist (vgl. Ziff. 6 hiervor). Aufgrund seiner bisherigen Verurteilungen ist of- fensichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt gewalttägig aufgetreten ist und sich diese Gewaltbereitschaft von Tätlichkeiten über einfache Körperverletzung und Raufhandel bis hin zum vorliegend zu beurteilenden Vorwurf der schweren Körper- verletzung gesteigert hat. Auffällig ist auch, dass dem Beschwerdeführer bereits in Bezug auf den Vorfall vom 1. Juli 2020 vorgeworfen wird, er habe E.________ während einer tätlichen Auseinandersetzung einmal in den rechten Daumen sowie einmal in die linke Kinnseite gebissen, wodurch dieser einen Daumenbruch sowie eine Rissquetschwunde erlitten habe. Zudem wird dem Beschwerdeführer im vor- liegenden Verfahren ebenfalls vorgeworfen, dem Geschädigten Teile des Augen- lids abgebissen zu haben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die Zusammenfassung des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid zeigt einlässlich, dass der Beschwerdeführer ohne Arbeit, ohne Beruf und ohne Kontakt zu den Eltern und Geschwistern ist und deshalb ein unterstützendes Um- 6 feld oder eine sinngebende Tagesstruktur nicht auszumachen sind («gamen»; re- gelmässiger Konsum von Alkohol, «schwere Sachen»; Einvernahme vom 20. Mai 2021, Z. 27 u. Einvernahme vom 21. Mai 2021, Z. 70 ff.). Der Beschwerdeführer hat damit wenig Perspektive, was sich ebenfalls ungünstig auswirkt. Auch die Be- schwerdekammer wertet die psychische Verfassung des Beschwerdeführers auf- grund seiner eigenen Aussagen als ungünstig. So gab er an, an einer bipolaren Störung und an paranoider Schizophrenie zu leiden (Einvernahme vom 20. Mai 2021 Z. 31). Die Einnahme der Medikamente Xanax, Temesta und Tianeptin in Verbindung mit dem erheblichen Alkoholkonsum («Ich trinke auch viel Alkohol. Ich trinke mehrheitlich harte «schwere» Sachen», Einvernahme vom 21. Mai 2021, Z. 82 f.; «Es waren im Minimum 2 Liter Bier», Einvernahme vom 20. Mai 2021, Z. 48) stellt einen beachtlichen Medikamenten- und Alkoholmix dar. Der Beschwer- deführer erklärte, er habe «eine Selbstverbalisation» geführt und «gemotzt» (Ein- vernahme vom 20. Mai 2021, Z. 55; Einvernahme vom 21. Mai 2021, Z. 18). Bei der Auseinandersetzung sei es «eigentlich um nichts» gegangen. Es habe sich um eine «Anfiggerei» gehandelt (Einvernahme vom 21. Mai 2021, Z. 79). Dennoch kam es mutmasslich zu schweren Verletzungen des Opfers. Die Beschwerdekam- mer kann sich der Schlussfolgerung des Zwangsmassnahmengerichts anschlies- sen, wonach diese Umstände den Verdacht nähren, dass die psychische Verfas- sung in Kombination mit dem Medikamenten- und Alkoholkonsums erhebliche Risi- kofaktoren für Gewalt darstellen. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger oder noch massiverer Delikte gegen Leib und Leben ist dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeig- ten Umstände eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die Legalprognose ist angesichts der bisherigen Gewaltbereitschaft, der fehlenden Tagesstruktur und Perspektive sowie des erhöhten Alkoholkonsums denkbar ungünstig. Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen. 9. 9.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2021 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für drei Monate, bis zum 18. August 2021, angeordnet. In Anbe- tracht der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft zum Betäu- bungsmittelhandel sowie Handel mit Betäubungsmitteln und Konsum), der einfa- chen Körperverletzung (mehrfach) und der schweren Körperverletzung droht noch keine Überhaft. Gemäss dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft würden neben den 7 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche sich noch im An- fangsstadium befinden würden, auch Ermittlungen im neusten Körperverletzungs- delikt eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Neben dem aktuell einzuholenden Arztbericht bei Dr. F.________ (vgl. Einvernahme vom 21. Mai 2021. Z. 62 ff.) wer- de gestützt auf die bekannte Krankheitsvorgeschichte nach dem Abschluss der po- lizeilichen Ermittlungen von Amtes wegen noch ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. 9.3 Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten ist angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen verhältnismässig. Dass das forensisch-psychiatrischen Gutachten noch nicht vorliegt, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Be- schleunigungsgebot in Haftsachen zwar noch vereinbar. Da das Gutachten aber noch nicht in Auftrag gegeben worden ist und die Erstellung praxisgemäss einige Zeit beanspruchen wird, drängt es sich auf, unverzüglich einen Zwischenbericht bzw. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Wiederholungsgefahr anzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6; BGE 143 IV 9 E. 2.8). Zudem lassen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Krankheit oder gar eine depressive Verstimmung die Untersuchungshaft nicht dahinfallen (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_378/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3), zumal diese unter Umständen im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen ist, wozu die Untersuchungshaft nicht formell aufgehoben zu werden braucht, sondern eine Verlegung während des Vollzugs genügt. Es versteht sich von selbst, dass bei einer attestierten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers eine entsprechende Behandlung ins Auge zu fassen wäre. Die Hafterste- hungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheint durch seine Verfassung nicht klare- rweise dermassen beeinträchtigt, dass die Untersuchungshaft deshalb als unver- hältnismässig erschiene. Zudem wurde die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwer- deführers am 19. Mai 2021 um 23:55 Uhr durch den Notfallarzt überprüft (vgl. An- zeigerapport vom 20. Mai 2021). 9.4 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wieder- holungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf den Haftanordnungs- entscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich. Insbesondere ist auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hausarrest nicht geeignet, ihn vor weiteren Gewaltdelikten abzuhalten. Wenn es aus einer Auseinandersetzung, bei der es «eigentlich um nichts» geht, mutmasslich zu derart schweren Verletzungen des Opfers kommt und es in einem anderen Vorfall ebenfalls zu mutmasslich durch den Beschwerdeführer zugefügten Bissverletzungen gekommen ist, kann der Wie- derholungsgefahr – zumindest derzeit – wirksam nur mit Haft begegnet werden. 10. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersu- chungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 18. August 2021, ange- ordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzu- weisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- 8 wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Kurier) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10