Von durchschlagender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nicht der Wille der Mehrheitsaktionäre, sondern der Kapitalschutz der Aktiengesellschaft und deren gesetzlich vorgesehene Gewinnstrebigkeit. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Problematik evident, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, er habe zur Rettung seiner persönlich eingeschossenen Mittel Geld an sich selbst überwiesen, womit er einen persönlichen Anspruch impliziert. Rechtsanwalt B.________ kann zusammenfassend nicht ohne Interessenkonflikt sowohl die F.________ als auch den Beschwerdeführer persönlich vertreten.