Bereits der Vermerk «ungefähres Lohnguthaben seit Januar 2018» unter einer der Überweisungen weist augenscheinlich auf diesen Konflikt hin, da bei der Eruierung der genauen Höhe dieses Lohnanspruchs naturgemäss widersprüchliche Interessen tangiert sind. Von durchschlagender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nicht der Wille der Mehrheitsaktionäre, sondern der Kapitalschutz der Aktiengesellschaft und deren gesetzlich vorgesehene Gewinnstrebigkeit.