5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Staatsanwaltschaft ist insbesondere darin zuzustimmen, dass die F.________ eine – vom Beschwerdeführer unabhängige – juristische Person mit eigenen (Vermögens-)Interessen darstellt. Diese stehen insbesondere dann im Widerspruch zu den Interessen des Beschwerdeführers, wenn eine Bereicherung desselben zum Nachteil der F.________ im Raum steht. Gestützt auf die (nicht anfechtbare) Eröffnung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.___