Über diese Vorschriften, die nach ihrer «ratio legis» gerade auch dem Schutz Dritter dienen, welche mit der Aktiengesellschaft in Kontakt kommen, kann sich auch ein Mehrheitsaktionär nicht hinwegsetzen. Das Vermögen einer Aktiengesellschaft muss nach den aktienrechtlichen Vorschriften gerade auch im Interesse der Minderheitsaktionäre und Dritter (Arbeitnehmer, Gläubiger der Aktiengesellschaft) in einem gewissen Umfang erhalten bleiben (BGE 141 IV 104 E. 3.2 S. 105 f.; 117 IV 259 E. 4; je mit Hinweisen).