BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 131 mit Verweis auf BGE 135 II 145 E. 9.1). 4. Die Aktiengesellschaft ist (selbst in der Form einer Einpersonen-AG) selbständige Vermögensträgerin und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Sie ist somit für den Allein- oder Mehrheitsaktionär jemand anderes. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere sind auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich (BGE 141 IV 104 E. 3.2 S. 105 f.; 117 IV 259 E. 3b; je mit Hinweisen).