3. Nach Art. 128 StPO ist der Verteidiger in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Gemäss Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) meiden Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Es ist dem Anwalt somit untersagt, mehrere Parteien zu vertreten, deren Interessen sich widersprechen.