_ unter dem Druck der Ereignisse zurückgetreten sei. Wenn die Ansicht der Staatsanwaltschaft zutreffen würde, dann dürften Strafverfahren, welche missbräuchlich gegen ehemalige Aktionäre und Verwaltungsräte eingeleitet wurden, nie übernommen werden, was nicht der Fall sein dürfe. 2.3 Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend was folgt: A.________ überwies im August 2019 rund eine Million CHF aus der Türkei auf das Bankkonto der F.________ bei der Raiffeisenbank in der Schweiz: CHF 88’055.00 am 19.08.2019 mit dem Zahlungsvermerk «Customer Payment» (pag. 07 001 525).