Der Beschwerdeführer macht - soweit vorliegend erheblich - geltend, er habe sich weder der Geldwäscherei noch irgendeines anderen Delikts schuldig gemacht, sondern es gehe hier im Rahmen einer erbitterten Auseinandersetzung nur darum, einen weiteren Nebenkriegsschauplatz zu eröffnen. Zwischen der Wahrung der Interessen der F.________ Aktiengesellschaft (nachfolgend: F.________) und den Herren A.________ als Strafkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten C.________ einerseits und der Wahrung der Interessen von A.________ als Be-