BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinem rechtlich geschützten Interesse, sich durch einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen, betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist entsprechend einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer macht - soweit vorliegend erheblich - geltend, er habe sich weder der Geldwäscherei noch irgendeines anderen Delikts schuldig gemacht, sondern es gehe hier im Rahmen einer erbitterten Auseinandersetzung nur darum, einen weiteren Nebenkriegsschauplatz zu eröffnen.