4.3 - 4.5 zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. Am 9. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme, die Beschwerde sei abzuweisen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Beschluss der Beschwerdekammer sei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mitzuteilen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (Zustellung Beschwerdeführer am 16. Juni 2021) wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge Ziff. 4.3 - 4.5 des Beschwerdeführers ab. Dieser replizierte 28. Juni