zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 und E. 2.6). Wie die vorangehenden Ausführungen in E. 4.4 bis 4.6 zeigen, war sowohl im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers vom 13. April 2021 als auch der Einvernahme vom 13. April 2021 von einem hinreichenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Damit ist die am 13. April 2021 mit dem nicht verteidigten Beschwerdeführer durchgeführte Einvernahme unverwertbar, aus den