Mit anderen Worten ist hinsichtlich der Einvernahme zu beurteilen, welchen Verdacht die Strafverfolgungsbehörden zu Beginn der Einvernahme erhoben haben. Die Frage der Erkennbarkeit orientiert sich an objektiven Massstäben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 442). An die Erkennbarkeit sind zudem keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 131 StPO);