Von einem solchen Verzicht kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weshalb zu prüfen ist, ob die Bestellung eines notwendigen Verteidigers bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vom 13. April 2021 erforderlich gewesen wäre. Dabei ist eine «ex ante»-Würdigung vorzunehmen. Es darf also nicht auf die Aussagen in der Einvernahme vom 13. April 2021 Bezug genommen werden. Entscheidend ist, von welcher Ausgangslage zum Zeitpunkt der Beweiserhebung auszugehen war. Mit anderen Worten ist hinsichtlich der Einvernahme zu beurteilen, welchen Verdacht die Strafverfolgungsbehörden zu Beginn der Einvernahme erhoben haben.