5. 5.1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die unterlassene Bestellung stellt ein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinn von Art. 141 Abs. 1 StPO dar (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung daher nur «gültig», d.h. verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art.