Zudem wurde der Bericht nach den Einvernahmen und der Einreichung der Beschwerde auf mündliches Ersuchen der Staatsanwaltschaft verfasst. Dieser Berichtsrapport ist daher nicht geeignet, den hinreichenden Tatverdacht in Frage zu stellen, zumal die Fragestellungen in beiden Einvernahmen darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach wie vor verdächtig war. Damit sind die Voraussetzungen für die Bestellung einer notwendigen Verteidigung aktuell gegeben.