6 sei, ändert unabhängig von ihrer Verwertbarkeit nichts. Aufgrund der geschilderten Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer aufgrund einer solchen nicht einmal protokollierten Spontanaussage ohne Weiteres hätte glauben sollen. Zudem wurde der Bericht nach den Einvernahmen und der Einreichung der Beschwerde auf mündliches Ersuchen der Staatsanwaltschaft verfasst.