Der Umstand, dass nicht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden ist, ändert nichts. Vor diesem Hintergrund hat es nichts zu sagen, dass sich die am 9. April 2021 angeordnete Durchsuchung und Hausdurchsuchung auf ein Vergehen bezogen hatten. Jedenfalls wird auch in der Durchsuchung Bezug auf die am 31. März 2021 erfolgten Sicherstellungen genommen. Einzig die erneute Hausdurchsuchung am 13. April 2021 bezieht sich auf die bei der Anhaltung des Beschwerdeführers sichergestellten Drogen.