Auch anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer der Vorhalt gemacht, dass aufgrund der Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts umso mehr im Raum stehe, dass er für die 75 Gramm Kokain, die im Zimmer seines Bruders gefunden worden seien, verantwortlich sei (Z. 44 ff.). Auch die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 13. April sowie 5. Mai 2021 weisen also daraufhin, dass sich der Tatverdacht auch auf das sichergestellte Kokain im Zimmer des Bruders des Beschwerdeführers bezogen hat.