Erst danach wird er auf seine Kontrolle vom 13. April 2021, anlässlich welcher er 4 Minigrip mit Kokain mit sich getragen hatte, angesprochen. Zudem wird dem Beschwerdeführer später explizit vorgehalten, dass der Verdacht bestehe, dass er das Kokain im Zimmer 2 seines Bruders hätte deponieren können (Z. 349 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer der Vorhalt gemacht, dass aufgrund der Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts umso mehr im Raum stehe, dass er für die 75 Gramm Kokain, die im Zimmer seines Bruders gefunden worden seien, verantwortlich sei (Z. 44 ff.).