Abgesehen davon, dass sich aus den Akten nicht erschliesst, weshalb die Staatsanwaltschaft von Kokainrückständen ausgeht, ist es mit Blick auf die Frage eines hinreichenden Tatverdachts nicht naheliegend, dem Beschwerdeführer einzig aufgrund dieser Rückstände den Besitz und Verkauf von Kokain vorzuwerfen, zumal im Wohnzimmer, wo der Beschwerdeführer übernachtete, nur Marihuana sichergestellt werden konnte. Im Protokoll zur vorläufigen Festnahme vom 13. April 2021 wird auf eine qualifizierte Menge Kokain hingewiesen, ebenso im Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung», in dem explizit auch Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG genannt wird.