4.4 Dass das Verfahren am 9. April 2021 nicht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden ist, weist nicht zwingend auf einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht wegen der qualifizierten Begehungsweise hin. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde bereits zu diesem Zeitpunkt wegen Besitzes und Verkaufs von Kokain eröffnet. Es ist davon auszugehen, dass sich die Vorwürfe auch auf das am 31. März 2021 sichergestellte Kokain bezogen haben. Ausser diesem Fund gab es einzig aufgrund von Kokainrückständen auf der im Wohnzimmer sichergestellten Waage überhaupt Hinweise auf Kokain.