Auch im Rahmen der am 9. April 2021 angeordneten Durchsuchung und Hausdurchsuchung sei nur auf ein Vergehen Bezug genommen worden. Nur die am 31. März 2021 im Wohnzimmer aufgefundenen Drogen, Drogenutensilien und das Bargeld seien dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Die Eröffnung gegen den Beschwerdeführer sei einzig wegen dieser Zufallsfunde erfolgt. 4.4 Dass das Verfahren am 9. April 2021 nicht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden ist, weist nicht zwingend auf einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht wegen der qualifizierten Begehungsweise hin.