Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei von Beginn weg nicht davon auszugehen gewesen, dass die am 31. März 2021 in der Wohnung sichergestellte Menge Kokain dem Beschwerdeführer zuzuschreiben sei. Jedenfalls habe kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen, wie er zur Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO erforderlich sei, weshalb die Eröffnung der Untersuchung nur auf ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt sei. Auch im Rahmen der am 9. April 2021 angeordneten Durchsuchung und Hausdurchsuchung sei nur auf ein Vergehen Bezug genommen worden.