4 Im Zimmer 2 der Wohnung (Zimmer von D.________ [Bruder des Beschwerdeführers]) wurde im Wäschesack in einer Kartonverpackung ein Sack mit 76.7 Gramm Kokain (brutto) sichergestellt (Asservat E1/E2). Es ist unbestritten, dass dieser Fund des Kokains einen hinreichenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begründete, selbst wenn der Reinheitsgrad im Zeitpunkt der Sicherstellung und der erfolgten Einvernahmen noch nicht feststand.