Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurde festgestellt, dass seit der Verhaftung der beiden Wohnungsmieter (C.________ und der Bruder des Beschwerdeführers) der Beschwerdeführer im Wohnzimmer dieser Wohnung übernachtete. In diesem Raum wurden eine Grammwage, ein Mobiltelefon, zweimal ein Mingrip Marihuana à 4.3 Gramm brutto und à 5.5 Gramm brutto sowie Bargeld von CHF 400.00 sichergestellt (vgl. Ass.-Nr. F1 bis F5 des Sicherstellungsverzeichnisses).