a BetmG ab einer Menge von 18 Gramm zur Anwendung (zum Ganzen vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, N. 176 ff. zu Art. 19 BetmG). In BGE 119 IV 180 entschied das Bundesgericht, dass stets die Menge des reinen Wirkstoffes entscheidend ist. 4.2 Mit Verfügung vom 9. April 2021 wurde gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) durch Besitz und Verkauf von Kokain und Marihuana, begangen bzw. festgestellt am 31. März 2021, eröffnet. Zudem erliess die Staatsanwaltschaft gleichentags einen Durchsuchungsbefehl sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl.