Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen für sich günstigeren Entscheid erwirken (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 232 mit Hinweisen). Die Beschwerde soll abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen auch nicht zur abstrakten Beantwortung von Rechtsfragen zur Verfügung stehen (GUIDON, a.a.O., N 244 mit Hinweisen). 2.4 Die vom Beschwerdeführer am 13. April 2021 gemachten Aussagen zur qualifizierten Kokainmenge wirken sich nur dann nicht zu seinem Nachteil aus, wenn diese als glaubhaft erachtet werden.