Ein solches Interesse wird aber nicht generell bejaht, wie die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 14 263 vom 6. November 2014 festgehalten hat. So fehlt ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung eines Einvernahmeprotokolls, wenn das angeblich unverwertbare Beweismittel keinerlei Einfluss auf die Beweiswürdigung hat, da der Beschwerdeführer seine Aussagen in der späteren, rechtskonform durchgeführten Einvernahme ohnehin bestätigt hat.