Dies gilt jedenfalls insoweit als der Beschwerdeführer die Entfernung des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 13. April 2021 sowie des Erhebungsformulars wirtschaftliche Verhältnisse vom 13. April 2021 aus den Akten verlangt. Die Frage der Entfernung des Berichtsrapports vom 2. Juni 2021 aus den Akten ist weder vom Anfechtungsobjekt noch der Beschwerde gedeckt und bildet daher nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Die Replik des Beschwerdeführers enthält diesbezüglich auch keinen expliziten Antrag. Andernfalls wäre darauf nicht einzutreten gewesen.