2 2.2 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung äussert sich einzig zur Beiordnung des amtlichen Anwaltes. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. Mai 2021, in welchem er um Beiordnung einer notwendigen Verteidigung ersuchte, auch den Antrag auf Aktenentfernung gestellt hat und die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zumindest implizit auch darüber entschieden hat, bildet die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel ebenfalls Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren.