Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Am 23. Juni 2021 wies der Präsident i.V. den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und forderte ihn auf, allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend, d.h. innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich am 25. Juni 2021 vernehmen und hielt an der Beschwerde fest.