1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wies sie das Gesuch des Beschuldigten um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger (aufgrund notwendiger Verteidigung) ab und setzte ihm eine Frist von 14 Tagen, um die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO darzulegen, damit über eine Einsetzung als amtlicher Anwalt entschieden werden könne.