Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 259 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Mai 2021 (BM 21 14547) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wies sie das Gesuch des Beschuldigten um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amt- licher Verteidiger (aufgrund notwendiger Verteidigung) ab und setzte ihm eine Frist von 14 Tagen, um die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO dar- zulegen, damit über eine Einsetzung als amtlicher Anwalt entschieden werden könne. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Mai 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen ein: «1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben und der Unterzeichnete sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 05. Mai 2021 als amtlicher Verteidiger beizuordnen; 2. Das Protokoll der delegierten Einvernahme sowie das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse des Beschwerdeführers vom 13. April 2021 seien aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten; 3. Der Unterzeichnete sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Anwalt beizuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST.» Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 4. Juni 2021 ein Be- schwerdeverfahren und hiess das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Aufer- legung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Am 23. Juni 2021 wies der Präsident i.V. den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und forderte ihn auf, allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend, d.h. innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen. Der Be- schwerdeführer liess sich am 25. Juni 2021 vernehmen und hielt an der Beschwer- de fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Abweisung des Gesuchs um Beiordnung einer notwendigen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und insofern zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2 2.2 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung äussert sich einzig zur Beiordnung des amtlichen Anwaltes. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. Mai 2021, in welchem er um Beiordnung einer notwendigen Verteidigung ersuchte, auch den Antrag auf Aktenentfernung gestellt hat und die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zumindest implizit auch darü- ber entschieden hat, bildet die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel ebenfalls Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren. Dies gilt jedenfalls insoweit als der Beschwerdeführer die Entfernung des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 13. April 2021 sowie des Erhebungsformulars wirtschaftliche Verhältnisse vom 13. April 2021 aus den Akten verlangt. Die Frage der Entfernung des Berichtsrap- ports vom 2. Juni 2021 aus den Akten ist weder vom Anfechtungsobjekt noch der Beschwerde gedeckt und bildet daher nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Die Replik des Beschwerdeführers enthält diesbezüglich auch keinen expliziten An- trag. Andernfalls wäre darauf nicht einzutreten gewesen. Die Entfernung des Be- richtsrapports vom 2. Juni 2021 ist zunächst bei der Staatsanwaltschaft zu bean- tragen. 2.3 Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig. Der Aus- schlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO gelangt nicht zur Anwendung, da der Ge- setzgeber sich in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür entschieden hat, dass un- verwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hiernach zu vernichten sind. Infolgedessen hat die beschuldigte Person grundsätzlich auch ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise rechtzeitig aus den Akten entfernt werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 300 vom 11. September 2020 E. 2 mit weiteren Hinweisen auch zum Folgenden). Ein solches Interesse wird aber nicht generell bejaht, wie die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 14 263 vom 6. November 2014 festgehalten hat. So fehlt ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung eines Einvernahme- protokolls, wenn das angeblich unverwertbare Beweismittel keinerlei Einfluss auf die Beweiswürdigung hat, da der Beschwerdeführer seine Aussagen in der späte- ren, rechtskonform durchgeführten Einvernahme ohnehin bestätigt hat. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen für sich günstigeren Entscheid erwirken (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, 2011, N 232 mit Hinweisen). Die Beschwerde soll ab- gesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen auch nicht zur abstrakten Beantwortung von Rechtsfragen zur Verfügung stehen (GUIDON, a.a.O., N 244 mit Hinweisen). 2.4 Die vom Beschwerdeführer am 13. April 2021 gemachten Aussagen zur qualifizier- ten Kokainmenge wirken sich nur dann nicht zu seinem Nachteil aus, wenn diese als glaubhaft erachtet werden. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist es aber nicht ausgeschlossen, dass das Gericht die Aussagen allenfalls anders würdigt. Bei der Frage der Beschwer können nach Ansicht der Kammer ohnehin nicht einzig diese Aussagen massgebend sein, sondern es ist der gesamte Inhalt des Protokolls zu berücksichtigen, zumal es insgesamt um den Deliktsvorwurf der 3 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geht und sich auch die not- wendige Verteidigung nicht einzig auf einen Teil des Vorwurfes bezogen hätte. Da sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Vorwurf zumindest teil- weise selber belastet hat, wirkt sich das Protokoll zu seinen Lasten aus. Bei dieser Ausgangslage ein rechtlich geschütztes Interesse zu bejahen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 4. 4.1 Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine Gefährdung der Ge- sundheit vieler Menschen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG liegt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Gesundheit von mindestens 20 Perso- nen in Gefahr gebracht wird (BGE 108 IV 63 E. 2c, 121 IV 332 E. 2a). Eine Ge- sundheitsgefährdung ist grundsätzlich bei Gefahr einer physischen oder psychi- schen Abhängigkeit gegeben (BGE 121 IV 332 E. 2a mit Hinweisen). In BGE 109 IV 143 setzte das Bundesgericht die Werte zur «Berechnung der das Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugenden Betäubungsmittelmenge» für Heroin, Ko- kain, Cannabis und LSD fest. Bei Kokain gelangt Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ab einer Menge von 18 Gramm zur Anwendung (zum Ganzen vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, N. 176 ff. zu Art. 19 BetmG). In BGE 119 IV 180 entschied das Bundesgericht, dass stets die Menge des reinen Wirkstoffes entscheidend ist. 4.2 Mit Verfügung vom 9. April 2021 wurde gegen den Beschuldigten eine Untersu- chung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) durch Besitz und Verkauf von Kokain und Marihuana, begangen bzw. festgestellt am 31. März 2021, eröffnet. Zudem erliess die Staatsanwaltschaft gleichentags ei- nen Durchsuchungsbefehl sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl. Der Eröffnung des Verfahrens liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Im Strafverfahren gegen C.________ fand am 31. März 2021 eine Hausdurchsu- chung statt zwecks Sicherstellung von Mobiltelefonen, mit welchen der seit anfangs März 2021 verhaftete C.________ mögliche Drogengeschäfte abgewickelt haben könnte. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurde festgestellt, dass seit der Ver- haftung der beiden Wohnungsmieter (C.________ und der Bruder des Beschwer- deführers) der Beschwerdeführer im Wohnzimmer dieser Wohnung übernachtete. In diesem Raum wurden eine Grammwage, ein Mobiltelefon, zweimal ein Mingrip Marihuana à 4.3 Gramm brutto und à 5.5 Gramm brutto sowie Bargeld von CHF 400.00 sichergestellt (vgl. Ass.-Nr. F1 bis F5 des Sicherstellungsverzeichnis- ses). 4 Im Zimmer 2 der Wohnung (Zimmer von D.________ [Bruder des Beschwerdefüh- rers]) wurde im Wäschesack in einer Kartonverpackung ein Sack mit 76.7 Gramm Kokain (brutto) sichergestellt (Asservat E1/E2). Es ist unbestritten, dass dieser Fund des Kokains einen hinreichenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz begründete, selbst wenn der Reinheitsgrad im Zeitpunkt der Sicherstellung und der erfolgten Einvernahmen noch nicht fest- stand. Aus der Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) betreffend die Wirkstoffgehalte von sämtlichen Kokain-Sicherstellungen eines Jahres geht hervor, dass der Mittelwert bei einer Menge zwischen 10 und 100 Gramm 66.9 Prozent beträgt (bei einer Standardabweichung von +/- 19 Pro- zent). Auch nach Abzug der Verpackung besteht daher der Tatverdacht auf das Vorliegen von reinem Kokain von mehr als 18 Gramm. Der Beschwerdeführer konnte gestützt auf den Vorführungsbefehl vom 9. April 2021 am 13. April 2021 von der Polizei beim Verlassen der vorerwähnten Wohnung angehalten werden. Bei der Leibesvisitation kamen vier Minigrip mit Kokain (4.5 Gramm brutto) zum Vorschein. Die erneute Hausdurchsuchung fand am 13. April 2021 statt. 4.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei von Beginn weg nicht davon auszu- gehen gewesen, dass die am 31. März 2021 in der Wohnung sichergestellte Men- ge Kokain dem Beschwerdeführer zuzuschreiben sei. Jedenfalls habe kein hinrei- chender Tatverdacht vorgelegen, wie er zur Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO erforderlich sei, weshalb die Eröffnung der Untersu- chung nur auf ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt sei. Auch im Rahmen der am 9. April 2021 angeordneten Durchsuchung und Hausdurchsu- chung sei nur auf ein Vergehen Bezug genommen worden. Nur die am 31. März 2021 im Wohnzimmer aufgefundenen Drogen, Drogenutensilien und das Bargeld seien dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Die Eröffnung gegen den Beschwerde- führer sei einzig wegen dieser Zufallsfunde erfolgt. 4.4 Dass das Verfahren am 9. April 2021 nicht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden ist, weist nicht zwingend auf einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht wegen der qualifizierten Begehungs- weise hin. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde bereits zu diesem Zeitpunkt wegen Besitzes und Verkaufs von Kokain eröffnet. Es ist davon auszu- gehen, dass sich die Vorwürfe auch auf das am 31. März 2021 sichergestellte Ko- kain bezogen haben. Ausser diesem Fund gab es einzig aufgrund von Kokain- rückständen auf der im Wohnzimmer sichergestellten Waage überhaupt Hinweise auf Kokain. Abgesehen davon, dass sich aus den Akten nicht erschliesst, weshalb die Staatsanwaltschaft von Kokainrückständen ausgeht, ist es mit Blick auf die Frage eines hinreichenden Tatverdachts nicht naheliegend, dem Beschwerdeführer einzig aufgrund dieser Rückstände den Besitz und Verkauf von Kokain vorzuwer- fen, zumal im Wohnzimmer, wo der Beschwerdeführer übernachtete, nur Marihua- na sichergestellt werden konnte. Im Protokoll zur vorläufigen Festnahme vom 13. April 2021 wird auf eine qualifizierte Menge Kokain hingewiesen, ebenso im Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung», in dem explizit auch Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG genannt wird. Die Polizei selber schien damit von einem qualifizierten 5 Delikt auszugehen. Selbst wenn dies als Fehlinterpretation oder -information durch die Polizei bezeichnet werden sollte, ändert das am hinreichenden Tatverdacht nichts. So wird auch zu Beginn der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. April 2021 Bezug genommen auf die Hausdurchsuchung vom 31. März 2021 und das in diesem Zusammenhang sichergestellte Kokain und Marihuana. Der Be- schwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Verdacht bestehe, dass zwi- schen ihm und den Betäubungsmitteln eine Verbindung bestehe. Erst danach wird er auf seine Kontrolle vom 13. April 2021, anlässlich welcher er 4 Minigrip mit Ko- kain mit sich getragen hatte, angesprochen. Zudem wird dem Beschwerdeführer später explizit vorgehalten, dass der Verdacht bestehe, dass er das Kokain im Zimmer 2 seines Bruders hätte deponieren können (Z. 349 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer der Vorhalt gemacht, dass aufgrund der Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts umso mehr im Raum stehe, dass er für die 75 Gramm Kokain, die im Zimmer seines Bruders ge- funden worden seien, verantwortlich sei (Z. 44 ff.). Auch die Einvernahmen des Be- schwerdeführers vom 13. April sowie 5. Mai 2021 weisen also daraufhin, dass sich der Tatverdacht auch auf das sichergestellte Kokain im Zimmer des Bruders des Beschwerdeführers bezogen hat. Es ist auch mit Blick auf die nachfolgenden An- haltspunkte nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft diesen Verdacht nicht als hinreichenden Tatverdacht bezeichnet. 4.5 Bereits anfangs März hatte im Strafverfahren gegen C.________ und den Bruder des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung in derselben Wohnung stattge- funden. Bereits der Umstand, dass diese Menge Kokain zu jenem Zeitpunkt nicht sichergestellt worden war, zeigt, dass es nachträglich dort deponiert worden sein muss. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammen- hang als hinreichend verdächtig gilt, da er sich in der Wohnung befunden hatte und Drogenutensilien und Bargeld bei ihm aufgefunden werden konnten. Einzig der Umstand, dass mit der Freundin des Bruders des Beschwerdeführers eine weitere Tatverdächtige vorliegt, entlastet den Beschwerdeführer (noch) nicht massgeblich. Anlässlich seiner Anhaltung am 13. April 2021 trug er zudem Kokain auf sich. Bei dieser Ausgangslage besteht der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwer- deführer auf eine Beteiligung an qualifizierten Widerhandlungen gegen Betäu- bungsmittel, was letztlich auch durch die Einvernahmen bestätigt wird. Der Um- stand, dass nicht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz eröffnet worden ist, ändert nichts. Vor diesem Hintergrund hat es nichts zu sagen, dass sich die am 9. April 2021 angeordnete Durchsuchung und Haus- durchsuchung auf ein Vergehen bezogen hatten. Jedenfalls wird auch in der Durchsuchung Bezug auf die am 31. März 2021 erfolgten Sicherstellungen ge- nommen. Einzig die erneute Hausdurchsuchung am 13. April 2021 bezieht sich auf die bei der Anhaltung des Beschwerdeführers sichergestellten Drogen. 4.6 Es ist daher von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Auch die bei seiner Anhaltung am 13. April 2021 gegenüber einem Polizisten ge- machte Spontanaussage, wonach er vom Kokainfund wisse, weil er es dem in der Wohnung deponierten Hausdurchsuchungsprotokoll habe entnehmen können, er aber nichts damit zu tun habe, sondern es die Freundin seines Bruders gewesen 6 sei, ändert unabhängig von ihrer Verwertbarkeit nichts. Aufgrund der geschilderten Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer aufgrund einer solchen nicht einmal protokollierten Spontanaussage ohne Weiteres hätte glauben sollen. Zudem wurde der Bericht nach den Einvernahmen und der Einreichung der Beschwerde auf mündliches Ersuchen der Staatsanwalt- schaft verfasst. Dieser Berichtsrapport ist daher nicht geeignet, den hinreichenden Tatverdacht in Frage zu stellen, zumal die Fragestellungen in beiden Einvernah- men darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach wie vor verdächtig war. Damit sind die Voraussetzungen für die Bestellung einer notwendigen Vertei- digung aktuell gegeben. 5. 5.1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die unter- lassene Bestellung stellt ein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinn von Art. 141 Abs. 1 StPO dar (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Ver- teidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung daher nur «gültig», d.h. ver- wertbar, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Von einem solchen Verzicht kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weshalb zu prüfen ist, ob die Bestellung eines notwendigen Verteidigers bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vom 13. April 2021 erforderlich gewesen wä- re. Dabei ist eine «ex ante»-Würdigung vorzunehmen. Es darf also nicht auf die Aus- sagen in der Einvernahme vom 13. April 2021 Bezug genommen werden. Ent- scheidend ist, von welcher Ausgangslage zum Zeitpunkt der Beweiserhebung aus- zugehen war. Mit anderen Worten ist hinsichtlich der Einvernahme zu beurteilen, welchen Verdacht die Strafverfolgungsbehörden zu Beginn der Einvernahme erho- ben haben. Die Frage der Erkennbarkeit orientiert sich an objektiven Massstäben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 442). An die Erkennbarkeit sind zudem keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 131 StPO); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidi- gung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (LIE- BER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 131 StPO; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 und E. 2.6). Wie die vorangehenden Ausführungen in E. 4.4 bis 4.6 zeigen, war sowohl im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerde- führers vom 13. April 2021 als auch der Einvernahme vom 13. April 2021 von ei- nem hinreichenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Damit ist die am 13. April 2021 mit dem nicht verteidigten Beschwerdeführer durchgeführte Einvernahme unverwertbar, aus den 7 Akten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter sepa- ratem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). Glei- ches gilt für das Erhebungsformular «wirtschaftliche Verhältnisse» betreffend den Beschwerdeführer vom 13. April 2021. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist – im Fall ei- ner Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben. 2. Rechtsanwalt B.________ wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beige- ordnet. 3. Das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 13. April 2021 sowie das Er- hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 13. April 2021 sind aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. Derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten/Beschwerdeführers von der Rückzahlungs- und Differenzerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausge- nommen 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) 9 Bern, 7. September 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10