5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungswürdigen Aufwendungen keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Dasselbe gilt für den Beschuldigten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die vom Beschuldigte am 2. Juli 2021 verspätet eingereichte Stellungnahme vom 29. Juni 2021 wird nicht zu den Akten erkannt.