Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Ein hinreichender Tatverdacht auf das Vorliegen einer Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist sowohl in objektiver als auch subjektiver Sicht zu bejahen, weshalb keine Nichtanhandnahme hätte erfolgen dürfen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2021 wird damit insofern aufgehoben, als betreffend die Drohung eine Nichtanhandnahme erfolgt ist.