Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (vgl. BGE 141 IV 1 Regeste). Die Frage der unzulässigen Freiheitsbeschränkung spielt im Zusammenhang mit der Abgrenzung der schweren Drohung im Rechtssinne von einer straflosen Ankündigung eine Rolle. Straflos ist es grundsätzlich, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 180 StGB). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor.