Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer diesen näher kannte und daher davon ausgehen musste, dass die Nachricht nicht ernst gemeint oder codiert sei. Selbst wenn der Beschuldigte einzig beabsichtigt haben sollte, seine ehemalige Ehefrau zu provozieren, bestehen bei dieser Ausgangslage und der gewählten Formulierung konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, den Beschwerdeführer in Angst und Schrecken zu versetzen, auch wenn das nicht das primäre Ziel gewesen war. Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (vgl. BGE 141 IV 1 Regeste).