3 sowie seine glaubhaften Aussagen, wonach er immer noch Angst habe und sich unsicher fühle. Beim Beschuldigten handelt es sich um den ehemaligen Ehemann der aktuellen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer diesen näher kannte und daher davon ausgehen musste, dass die Nachricht nicht ernst gemeint oder codiert sei.