Diese Nachricht ist auch bei Anwendung eines objektiven Massstabes geeignet, eine betroffene Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Der hinreichende Tatverdacht auf eine schwere Drohung ist daher gegeben. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt. Dies bestätigen der Umstand, dass er noch am gleichen Abend den Polizeinotruf wählte,