Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Der angeblich spirituelle Bezug ergibt sich einzig aus der nachträglich erfolgten Einvernahme des Beschuldigten bzw. dessen in diesem Rahmen vorgelesenen Erklärung. Der geschriebene Text enthält aber keine solche Hinweise.