Zur Begründung führte sie aus, die Äusserungen seien sehr vage, wenig plausibel und nicht detailliert. Der Beschuldigte warne vor dem Schicksal und mache einen spirituellen Bezug, sodass diese Nachricht im Sinne eines objektiven Massstabes den Tatbestand der schweren Drohung nicht zu erfüllen vermöge. Das angedrohte Übel sei zu wenig hinreichend bestimmt, als dass dieser Passage der strafrechtlich relevante Charakter einer Drohung beigemessen werden könne. 4.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.